Veröffentlichungen

Grenzen bei der Auslegung der VOB/B – zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/181


(ZfBR 2020, 3)

Das Urteil des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 hat hohe Wellen geschlagen, die noch lange nicht verebbt sein werden. Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis der Baupreisermittlung sind kaum zu überschätzen. Prof. Dr. Robert Kaufmann hat zu diesem Urteil eine kritische Anmerkung in Heft 1/2020 der Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht auf den S. 3-9 veröffentlicht (ZfBR 2020, 3-9).

Der von Prof. Dr. Kaufmann dort besprochenen BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Abbruchunternehmer für die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge von nur 1 Tonne (t) besonders zu entsorgendem, mit Schadstoffen belastetem Bauschutt einen Preis von 462,00 € angeboten hatte. Tatsächlich hatte der Unternehmer dann aber nicht nur diese 1 t, sondern insgesamt 83,92 t zu entsorgen, weil beim Abbruch des Bestandes in diesem Umfang mit gefährlichen Stoffen belasteter Bauschutt angefallen war. In dieser Fallkonstellation strebt der BGH in der besprochenen Entscheidung eine gleichmäßige Verteilung des in der angeblichen Unvorhersehbarkeit der Mengenmehrung liegenden wirtschaftlichen Risikos an. (RN 28) Er kürzt im konkret entschiedenen Fall dazu im Ergebnis den guten Preis des Unternehmers ab einer Menge von 1,1 t bei der Abrechnung des knapp 84-fachen der LV-Menge auf die tatsächlichen Entsorgungskosten zuzüglich „angemessener Zuschläge“.

Aus Unternehmersicht ist die Entscheidung problematisch: Sie vernachlässigt die Risikosphären der Bauvertragsparteien und greift mit zweifelhaften Gerechtigkeitserwägungen tief in das vertragliche Preisgefüge ein. Auch rechtsdogmatisch unterliegt das Urteil Zweifeln. Denn der vom BGH beschrittene Weg zur ergänzenden Vertragsauslegung wäre nur dann eröffnet, wenn der Vertrag tatsächlich eine Regelungslücke, eine „planwidrige Unvollständigkeit“ aufweisen würde. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH gibt es diese Lücke aber nicht . Bei der VOB/B handelt es sich zudem bekanntlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für deren Auslegung gelten besondere Bestimmungen; Zweifel dabei gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Als Ausprägung der gesetzlichen Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage hat die Auslegung des § 2 Abs. 3 VOB/B nicht zuletzt auch die Risikosphären der Vertragsparteien zu berücksichtigen. weiterlesen

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